I. Name und Zweck des Vereins China Chor Basel
Art. 1 Name und Zweck
Der Verein Chinesischer Chor Basel (früher bekannt als China-Basel Chor) gegründet am 13.02.2014 mit Sitz in Basel, ist ein gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter Verein nach Art. 60-79 ZGB.
Mit dem Singen von klassischen und modernen chinesischen, aber auch westlichen Liedern will der Chor einen Beitrag zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den in der Region Basel lebenden Chinesen und der Basler Bevölkerung leisten. Der Chor engagiert sich im kulturellen Leben der Region.
II. Mitgliedschaft
Art. 2 Beitritt und Aufnahme
Jahresbeitrag: Aktivmitglieder CHF80.-, Passivmitglieder ab CHF20.-, 50% Ermäßigung für Studenten.
Aktivmitglieder sind die Sänger / Sängerinnen des Chors.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Verein auf Antrag des Vorstanden. Über die Zuteilung zur jeweiligen Singstimme entscheidet abschliessend die Diri-gentin/Dirigent.
Passivmitglieder sind an den Chor-Aktivitäten Interessierte, die nicht oder nicht mehr aktive Sänger / Sängerinnen sind.
Die Aufnahme verfolgt durch den Vorstand. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
Art. 3 Austritt
Aktivmitglieder:
Der Austritt eines Mitgliedes hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, in der Regel auf Ende eines Vereinsjahres, zu erfolgen.
Durch Beschluss der Vereinsversammlung können Mitglieder ausgeschlossen werden, die den Interessen des Chors zuwider handeln oder ohne triftige Gründe ständig den Proben und Anlässen fernbleiben.
Passivmitglieder:
Die Passivmitgliedschaft erlischt bei Nichtbezahlung des Passivmitgliederbeitrages.
Art. 4 Rechte und Pflichten
Aktivmitglieder sind stimmberechtigt.
Ihre Pflichten Beteiligung an musikalischer und gesellschaftlicher Tätigkeit des Vereins
Regelmässiger Probenbesuch
Entschuldigung bei Abwesenheit
Teilnahme an Vereinsanlässen
Teilnahme an Vereinsversammlungen
Bezahlung des Jahresbeitrages
Bei längerer Abwesenheit schriftliche Mitteilung an den Vorstand
III. Organisation
Art. 5 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
– die Vereinsversammlung
– der Vorstand
– die Kontrollstelle
Art. 6 Ordentliche Vereinsversammlung
An der ordentlichen Vereinsversammlung, die in der Regel
im zweiten Quartal des Jahres stattfindet, werden folgende Traktanden behandelt:
– Protokoll der letzten Vereinsversammlung
– Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
– Genehmigung der Jahresrechnung
– Jahresprogramm Folgejahr
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Budget Folgejahr
– Wahl/Bestätigung des Vorstandes, Kontrollstelle
Die Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung wird vom Vorstand 10 Tage zum Voraus und unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte den Mitgliedern zugestellt
Die ordentliche Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen durch eine einfaches Mehr der Stimmenden.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht ein Viertel der Stimmenden die schriftliche Abstimmung verlangt.
Mitglieder können dem Vorstand schriftliche Anträge bis zwanzig Tage vor der Vereinsver-sammlung einreichen.
Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmenden.
Art. 7 Ausserordentliche Chorversammlung
Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung können der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
Vereinsversammlungen werden in der Regel per Mail, unter Nennung der Traktanden, einbe-rufen.
Art. 8 Vorstand
Die Leitung des Vereins wird einem Vorstand, bestehend aus der Präsidentin/dem Präsiden-ten, der Kassiererin/dem Kassier und der Chordirigentin/dem Chordirigenten übertragen. Eine Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Es sind folgende Chargen zu besetzen:
– Präsidium
– Vize Präsidium
– Finanzen
– Musikalische Leitung des Chors
Eine Amtszeitbeschränkung des Vorstandes ist nicht vorgesehen.
Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht durch spezielle Bestimmungen der ordentli-chen Vereinsversammlung vorbehalten sind. Er überwacht den Vollzug der Statuten.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin / der Präsident, bei Verhinderung die Vize Präsidentin/Präsident oder der Kassier / die Kassiererin. Für die laufenden Kassenge-schäfte zeichnet die Kassiererin / der Kassier.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich, mit Ausnahme der musikalischen Leitung.
Art. 9
Die Kontrolle der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Personen (welche nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein können) für die Dauer von zwei Jahren. Sie haben das Recht, je-derzeit in die Rechnung und Kasse Einsicht zu nehmen. Sie prüfen die gesamte Rech-nungswesen des Vereins und erstatten zu Handen der Vereinsversammlung einen schriftli-chen Bericht. Ihre Anwesenheit an der Generalversammlung ist erwünscht.
IV. Musikalisches / Anstellung Dirigent/in
Art. 10 Musikalische Leitung
Die musikalische Leitung ist der Dirigentin / dem Dirigenten übertragen. Die Wahl erfolgt durch die Vereinsversammlung. Das Anstellungsverhältnis wird in einem Arbeitsvertrag ge-regelt. Die Höhe der Entschädigung wird von der Vereinsversammlung festgelegt.
Der Dirigent/die Dirigentin ist Mitglied des Vorstandes.
V. Finanzen
Art. 11 Finanzierung
Die finanziellen Mittel des Chors sind:
– Jahresbeiträge der Mitglieder
– Beitrag Verein China-Basel
– Ertrag von Veranstaltungen
– Sponsoringbeiträge
– Spenden und Zuwendungen
– Beitrag der Stadt Basel wie weitere Erträge
Die Höhe der Mitglieds-Beiträge sowie die Mindestbeiträge der Passivmitglieder werden an der jährlichen ordentlichen Chorversammlung festgelegt.
Art. 12
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
VI. Archiv
Art. 13 Vereinsarchiv
Für die ordnungsgemässe Aufbewahrung der Vereinsakten und der Noten ist ein Archiv zu führen. Der Vorstand kann das Archiv selber führen oder an ein Mitglied delegieren.
VII. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Vereinsversammlungsbeschluss erfolgen. Vier Fünftel der Aktivmitglieder müssen diesem Beschluss zustimmen.
Das verbleibende Vereinsvermögen kann nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Es wird einer gemeinnützigen Vereinigung geschenkt.
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Vereinsversammlung am 13.02.2014 in Kraft.
Der Vorstand des Vereins
TA/20.12.2013